Statuten Rhönkaninchenklub Schweiz

 

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Alle Bezeichnungen gelten auch für weibliche Personen.

Inhaltsverzeichnis                           

Name, Sitz und Zweck .......................

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Art. 1 Name ...............................

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     Art. 2 Sitz ...................................

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     Art. 3 Zweck ...............................

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Mitgliedschaft, Bestand ..................... 3  
 Art. 4 Mitglieder .........................  
 Rechte und Pflichten der Mitglieder ....  
 Art. 5 Jugendmitglieder.................  
 Art. 6 Ehren- und Freimitgliedschaft  3  
 Art. 7 Passivmitglieder................... 4  
 Art. 8 Stimm- und Wahlrecht .........  
 Art. 9 Beiträge .............................  
Ein- und Austritte ...............................  
Art. 10 Eintritt ..............................  
Art. 11 Austritt .............................  
Organisation und Verwaltung ...............  
Art. 12 Vorstand ...........................  
Art. 13 Aufgaben des Vorstandes.....  
a) Präsident ............................  
b) Vicepräsident ......................  
c) Aktuar ................................  
d) Kassier ...............................  
e) Obmann .............................  
f) Beisitzer .............................  
Art. 14 Rechnungswesen ................  
Art. 15 Versammlungen .................  
Art. 16 Haftung ............................  
Art. 17 Änderung der Statuten ........  
Art. 18 Auflösung des Klubs ............  
Art. 19 Streitigkeiten .....................  
Art. 20 Schlussbestimmungen .........  

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Name, Sitz und Zweck 

Art. 1 Name 

Unter dem Namen "Rhönkaninchenklub Schweiz" besteht in der Schweiz eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung von Züchtern des Rhönkaninchens im Sinne von Art. 60 ff ZGB. 

 

Art. 2 Sitz 

Der Sitz ist am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. 

 

Art. 3 Zweck 

Der Klub stellt sich zur Aufgabe, die Zucht des Rhönkaninchens und der rhönfarbigen Kaninchen in der Schweiz unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu heben und zu fördern. Dies wird zu erreichen versucht durch: 

• Ehrliche, kameradschaftliche Zusammenarbeit im Klub. 

• Nachwuchsförderung und Betreuung von neuen Züchtern unserer Rasse. 

• Durchführung von Kursen, Tierbesprechungen und anderen Anlässen. 

• Mitteilungen von Erfahrungen in der Rhönkaninchenzucht sowie Veröffentlichungen über Klubanlässe

wie Züchterbesuche, Versammlungen usw. in der Tierwelt und anderen Medien. 

• Beteiligung der Mitglieder an den Klubanlässen wie Versammlungen, 

Kursen, Tierbesprechungen, Züchterbesuchen und Klubschauen. 

• Pflege der Kollegialität. 

• Pflege der Kontakte zu ausländischen Rhönkaninchenzüchtern und deren Klubs. 

• Austragung von Wettbewerben um die schönsten Ausstellungseinheiten. 

 

Mitgliedschaft, Bestand 

Art. 4 Mitglieder 

Der Klub besteht aus Jugend-, Aktiv-, Frei-, Ehren- und Passivmitgliedern. 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Art. 5 Jugendmitglieder 

Die Höhe der Mitgliederbeiträge für Jugendmitglieder ist ermässigt. Die Jugendmitgliedschaft dauert vom 7. bis zum vollendeten 18. Altersjahr. 

 

Art. 6 Ehren- und Freimitgliedschaft 

Auf Vorschlag des Vorstandes können an der Hauptversammlung Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um unsere Rasse oder um das Wohl des Klubs verdient gemacht haben. 

 

Zu Freimitgliedern werden alle Aktivmitglieder ernannt, die 25 Jahre dem Klub angehören und bisher aktiv an Klubaktivitäten mitgemacht haben. 

 

Ehren- und Freimitglieder sind von jeder Beitragspflicht enthoben. 

 

 


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Art. 7 Passivmitglieder 

Die Passivmitglieder tragen durch finanzielle und ideelle Unterstützung zum Gedeihen des Klubs bei. 

 

Art. 8 Stimm- und Wahlrecht 

Alle Jugendmitglieder, Aktiv-, Passiv-, Ehren- und Freimitglieder verfügen über das Stimm- und Wahlrecht. 

 

Art. 9 Beiträge 

Der Mitgliederbeitrag bis höchstens Fr. 50.00 wird an der Hauptversammlung jedes Jahr festgesetzt.

 

Ein- und Austritte 

Art. 10 Eintritt 

Mitglied des Klubs können alle unbescholtenen Personen werden, welche die gültigen Statuten rechtsverbindlich anerkennen. 

 

Personen, die dem Klub beitreten wollen, haben sich schriftlich beim Präsidenten anzumelden. Die Aufnahme durch den Klub ist in der Tierwelt zu publizieren. Die Aufnahme ist erfolgt, sofern gegen das Eintrittsgesuch innert 14 Tagen nach der Publikation keine Einsprache erfolgt ist. 

 

Art. 11 Austritt 

Der Austritt kann auf das Ende jedes Kalenderjahres erfolgen und ist dem Klub-vorstand schriftlich mitzuteilen. 

 

Mitglieder, welche ihre Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlen und solche, die die Interessen des Klubs missachten oder ihnen zuwiderhandeln, werden vom Klub ausgeschlossen. 

 

Ehren- und Freimitglieder, die gegen die Interessen des Klubs handeln, können ebenfalls ausgeschlossen werden. 

Ausscheidende Mitglieder verlieren sämtliche Anrechte an den Klub. 

 

Ausgeschlossenen Mitgliedern steht der Rekurs an die nächste Hauptversammlung offen.

 

Organisation und Verwaltung 

Art. 12 Vorstand 

Der Vorstand setzt sich aus 4 bis 6 Mitgliedern zusammen: 

 

1. Präsident 

2. Vizepräsident 

3. Aktuar 

4. Kassier 

5. Obmann 

6. Beisitzer 


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Der Arbeitsausschuss, bestehend aus Präsident, Aktuar und Kassier, hat die laufenden Geschäfte des Klubs zu erledigen und die Verhandlungsgegenstände für den Vorstand und die Versammlung vorzubereiten. 

 

Dem Arbeitsausschuss bzw. dem Vorstand ist jährlich ein Kredit zu gewähren. 

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und der Aktuar. 

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei, die Auslagen des Vorstandes

werden von der Kasse vergütet. 

 

Art. 13 Aufgaben des Vorstandes 

Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit als solche, einerseits an das ZGB Art. 60-77, an die Statuten und an die Klubbeschlüsse gebunden. Dem Vorstand obliegen alle administrativen Aufgaben. Sämtliche Angelegenheiten des Klubs zu besorgen und den Klub nach aussen zu vertreten. Er sorgt für die statutenkonforme Einberufung der Hauptversammlung, ausserordentlichen Versammlungen, die die Mehrheit der Mitglieder verlangt.

Er bereitet die Versammlungen vor und stellt die Traktandenliste auf. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern

2 Wochen vorher mitzuteilen. 

 

a) Präsident 

Der Präsident vertritt den Klub nach jeder Richtung. Er leitet die Vorstandssitzungen und die Versammlungen und überwacht die gefassten Beschlüsse. Er verfasst einen schriftlichen Jahresbericht zu Handen der Hauptversammlung. 

 

b) Vicepräsident 

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Fehlen und übernimmt 

auch andere Aufgaben. 

 

c) Aktuar 

Der Aktuar besorgt die schriftlichen Arbeiten, führt das Protokoll über jede Sitzung und Versammlung,

sowie das Mitgliederverzeichnis. 

 

d) Kassier 

Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen und führt genau Buch. Er schliesst die Rechnung auf das Kalenderjahr ab und übergibt dieselbe den Revisoren. Der Kassier unterbreitet das Kassabuch und die Belege auf Verlangen dem Vorstand oder den Revisoren. Die Jahresrechnung ist der Hauptversammlung zur Abnahme vorzulegen. 

 

e) Obmann 

Der Obmann vertritt die Interessen des Klubs gegenüber der fachtechnischen Kommission in Standardfragen. Er ist verantwortlich für das Ausstellungswesen. 

 

f) Beisitzer 

Der Beisitzer ist im Vorstand stimmberechtigt. Ihm können Arbeiten durch den Vorstand übertragen werden. 

 


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Art. 14 Rechnungswesen 

An der Hauptversammlung werden 2 Revisoren und ein Ersatz gewählt. Ihnen obliegt die eingehende Prüfung der Jahresrechnung, der Vermögen an Barschaft, Werttiteln, Mobiliar und anderen Wertsachen.

Über Wahrnehmungen haben sie zu Handen der Hauptversammlung schriftlich zu berichten und Antrag zu stellen. Die Wiederwahl von Revisoren ist für eine zweite Amtsdauer möglich. 

 

Art. 15 Versammlungen 

Jährlich findet die Hauptversammlung im ersten Quartal des Jahres statt. Folgende Traktanden müssen zur Behandlung gelangen: 

 

- Präsenz 

- Wahl der Stimmenzähler 

- Protokoll 

- Abnahme der Jahresrechnung und der Revisorenberichte 

- Mutationen 

- Mitgliederwerbung 

- Jahresberichte 

a) des Präsidenten 

b) des Obmannes 

- Wahlen 

a) Präsident (alle drei Jahre) 

b) Aktuar (alle drei Jahre) 

c) Kassier (alle drei Jahre) 

d) übrige Vorstandsmitglieder (alle drei Jahre) 

e) 2 Revisoren und 1 Ersatz (alle drei Jahre) 

- Anträge 

- Festsetzung des Jahresbeitrages 

- Bewilligung des Vorstandskredites 

- Verschiedenes 

 

Eine ausserordentliche Versammlung findet statt, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dieselbe verlangen. 

 

Die Zeit und der Ort der Versammlung und der Sitzungen des Vorstandes hat der Präsident rechtzeitig,

das heisst spätestens 14 Tage vorher bekanntzugeben. 

 

Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens bis zum 31. Dezember schriftlich an den Vorstand oder den Präsidenten einzureichen. 

 

Alle Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen. Bei allen Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute Mehr aller anwesenden Stimmberechtigten und nachher das relative Mehr. 

 

Art. 16 Haftung 

Für die Verbindlichkeiten des Klubs haftet nur das Klubvermögen. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen. 

  


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Art. 17 Änderung der Statuten 

Über Änderungen an diesen Statuten entscheidet die Versammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmenden. 

 

Art. 18 Auflösung des Klubs 

Eine Auflösung des Klubs kann nicht stattfinden, wenn fünf Mitglieder das Fortbestehen desselben verlangen. Bei einer eventuellen Auflösung ist das vorhandene Vermögen Rassekaninchen Schweiz zu übergeben. Der Zins dieses Vermögens darf für die allgemeine Kaninchenzucht verwendet werden. 

 

Sollte sich später wieder ein Schweizerischer Rhönkaninchen-Klub konstituieren, so ist das Vermögen demselben auszuhändigen. 

 

Art. 19 Streitigkeiten 

Bei Streitigkeiten zwischen Klubmitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand. Sollte der Vorstand selbst

daran beteiligt sein, entscheidet hierüber die Hauptversammlung. 

 

Art. 20 Schlussbestimmungen 

Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom 21. Februar 2010 

vorgelegt und genehmigt worden und treten sofort in Kraft. 

 

Niederuzwil, 21. Februar 2010 

 

Rhönkaninchenklub Schweiz 

 

Der Präsident: Die Aktuarin:
   
 Alwin Seiz Marietta Stieger